Worauf Sie bei der Auswahl eines Kfz‑Sachverständigen achten sollten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, einen freien Kfz‑Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind in der Regel von der Versicherung des Schädigers zu tragen. Zu beachten ist, dass der Begriff „Kfz‑Sachverständiger“ in Deutschland nicht geschützt ist. Die Bezeichnung kann ohne besondere Qualifikation geführt werden. Im Streitfall kann die Qualität und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens entscheidend sein. Wird ein Gutachten fachlich angegriffen oder durch Dritte in Frage gestellt, kann dies Auswirkungen auf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben.

Ich bin von der Handwerkskammer Ostwestfalen‑Lippe zu Bielefeld öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kfz‑Techniker‑Handwerk, Bereich Mechaniker. Die öffentliche Bestellung setzt eine besondere fachliche Qualifikation und persönliche Eignung voraus und wird regelmäßig überprüft.

Ich erfülle die Anforderungen der VDI‑Richtlinie MT 5900 Blatt 2 und bin seit 1993 im Bereich der Schadenbegutachtung tätig. Als Kfz‑Mechanikermeister und Bachelor Professional erfolgt die Begutachtung auf Grundlage praktischer und theoretischer Fachkenntnisse.

Hinweis: Nicht alle im Umlauf befindlichen Zertifikate beruhen auf akkreditierten Zertifizierungsverfahren. Für die Beurteilung der fachlichen Qualifikation kann es daher entscheidend sein, ob eine Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert wurde. Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Die Akkreditierung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) sowie nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung stellt dabei eine hoheitliche Aufgabe im öffentlichen Interesse dar. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung stellt im deutschen Rechtssystem eine besondere Form der Qualifikationsprüfung dar. Nach § 404 Abs. 3 Zivilprozessordnung sollen Gerichte für bestimmte Gutachten grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige heranziehen.

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